Sind für einen Schöffenwahlausschusses von mehreren Kommunalvertretungen Vertrauenspersonen zu wählen, so existiert so lange kein Schöffenwahlausschuss, wie auch nur eine Vertretung ihre Wahl nicht vorgenommen hat. Eine gleichwohl vorgenommene Schöffenwahl ist unwirksam; eine unter Mitwirkung eines so "gewählten" "Schöffen" zustandegekommene Gerichtsentscheidung verletzt Art.
101 Abs. 1 Satz 2 GG.
(Leitsatz des Herausgebers)