Erlass einer Beanstandungsverfügung unter dem Briefkopf des Magistrats statt des Bürgermeisters
VG Gießen, Urteil vom 19.03.2013 - Az.: 8 K 1195/12
Leitsätze:
1. Erlässt ein Bürgermeister eine kommunalverfassungsrechtliche Beanstandungsverfügung unter dem Briefkopf "Der Magistrat", kann die Beanstandungsverfügung nur dem Magistrat zugerechnet werden. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Kontrollrechte des Bürgermeisters einerseits und des Magistrats andererseits sind in der Hessischen Gemeindeordnung eindeutig abgegrenzt. Kein Organ kann daher die Rechte des anderen wahrnehmen. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Wurde eine Verfügung unter falschem Briefkopf erlassen, so liegt kein Schreibfehler, sondern ein Rechtsanwendungsfehler vor, der einer nachträglichen Berichtigung nicht zugänglich ist. Auch eine Umdeutung in einen von der richtigen Behörde erlassenen Verwaltungsakt kommt nicht in Betracht. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE130001575%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all