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Örtlich radizierte Steuer, nicht örtlich radizierter Hund - BVerwG bestätigt Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer

BVerwG, Beschluss vom 25.04.2013 - Az.: 9 B 41.12

Leitsätze:

Die an die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb im Gemeindegebiet anknüpfende Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich der Hund auch außerhalb des Gemeindegebietes aufhält. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=250413B9B41.12.0