1. Auch die vorzeitige Beendigung von Konzessionsverträgen ist nach §
46 Abs. 3 Satz 3 EnWG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Eine Bekanntmachung im Deutschen Ausschreibungsblatt reicht nicht aus.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Eine fehlerhafte Bekanntmachung hat - wie die ganz unterlassene - die Nichtigkeit eines neu abgeschlossenen Konzessionsvertrags zur Folge.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Auf die Nichtigkeit eines solchen Konzessionsvertrags kann sich auch die Gemeinde berufen, die die korrekte Bekanntmachung unterlassen hat.
(Leitsatz des Herausgebers)