1. Ein Oberverwaltungsgericht entscheidet bei einer abstrakten Normenkontrolle schon dann "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" im Sinne von §
47 Abs. 1 VwGO, wenn sich im Einzelfall verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben und in denen die angegriffene Norm inzident zu prüfen ist.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine aufgrund des LWoFG BW erlassene Mitehöhesatzung unterliegt demnach der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle.
(Leitsatz des Herausgebers)