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Keine Abwägungs- oder Begründungspflicht bei Steuersatzung; Bemessung einer Steuer auf sexuelle Vergnügungen nach der Veranstaltungsfläche

VG Münster, Urteil vom 13.05.2013 - Az.: 9 K 1981/12

Leitsätze:

1. Beim Erlass von Steuersatzungen sind die Gemeinden nicht verpflichtet, die Entscheidung für eine Steuer und den zu wählenden Steuersatz in einem Abwägungsprozess zu treffen oder sie mit einer Begründung zu versehen. Entsprechende gesetzliche Bestimmungen in der Bauleitplanung und bei der Gebührenkalkulation stellen Sonderregelungen dar, die sich auf den Erlass anderer Satzungen nicht entsprechend anwenden lassen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Eine Steuer auf sexuelle Vergnügungen in bordellartigen Betrieben kann nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemessen werden. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die Bemessung nach der Anzahl der Prostituierten, der Zahl der Kunden oder der Höhe der eingenommenen Eintrittsgelder vorzunehmen, weil dies mit einem hohen Kontrollaufwand verbunden wäre. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Bei der Berechnung einer Steuer auf sexuelle Vergnügungen nach Veranstaltungsfläche können nicht nur die Räume einbezogen werden, in denen sexuelle Aktivitäten stattfinden, sondern auch solche, die lediglich der Anbahnung sexueller Kontakte dienen. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Eine Differenzierung des Steuersatzes nach der Qualität des Ambientes der Bordellbetriebe ist nicht geboten. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2013/9_K_1981_12_Urteil_20130513.html