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Gemeindeorgane in Nordrhein-Westfalen; Reichweite der Personalhoheit

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.08.1954 - Az.: VGH 3/53

Leitsätze:

1. Auf Grund von Art. 78 Abs. 1 Landesverfassung gehört zum absolut gesicherten Bestand der Selbstverwaltung die Wahl der Organe durch die betreffende Selbstverwaltungskörperschaft. (amtlicher Leitsatz)

2. Organe sind solche Personen oder Personenmehrheiten, deren Wollen und Handeln unmittelbar der juristischen Person als deren eigenes Wollen und Handeln rechtlich zugerechnet werden. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Begriff des Organs in Art. 78 Abs. 1 Landesverfassung umfasst mittelbare und unmittelbare Organe. Mittelbare Organe unterliegen der Aufsicht und Anweisung, unmittelbare Organe höchstens der Kontrolle. (amtlicher Leitsatz)

4. Nach den Bestimmungen der GONW ist der Gemeindedirektor Organ der Gemeinde. (amtlicher Leitsatz)

5. § 60 Abs. 1 GONW, wonach in amtsangehörigen Gemeinden die Aufgaben des Gemeindedirektors von dem Amtsdirektor wahrgenommen werden, verletzt die Vorschrift des Art. 78 Abs. 1 Landesverfassung und ist nichtig. (amtlicher Leitsatz)

6. Die Personalhoheit gehört zum essentiellen Kern der Selbstverwaltung. Jedoch sind durch die verfassungsrechtliche Garantie der Selbstverwaltung keine gesetzlichen Einschränkungen der Personalhoheit ausgeschlossen, die bei Erlass der Verfassung allgemeinhin als "verständig" und mit dem Sinn der deutschen Selbstverwaltung vereinbar angesehen wurden. (amtlicher Leitsatz)

7. Die in § 60 Abs. 2 GONW vorgeschriebene Beschränkung der Personalhoheit in den amtsangehörigen Gemeinden, dass hauptamtliche Stellen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingerichtet werden dürfen, ist mit Art. 78 Landesverfassung vereinbar. (amtlicher Leitsatz)

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