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Anschluss- und Benutzungszwang an Müllabfuhr: Voraussetzungen, Benennung von Ausnahmen

VGH Hessen, Urteil vom 21.03.1952 - Az.: OS II 3/51

Leitsätze:

1. Durch Ortssatzung kann Anschlusszwang an die gemeindliche Müllabfuhr und Zwang zu ihrer Benutzung angeordnet werden, wenn dadurch die Wohlfahrt der Gemeindeglieder gefördert wird. Ein dringendes öffentliches Interesse an dieser Einrichtung braucht nicht bei jedem einzelnen angeschlossenen Grundstück vorzuliegen. (amtlicher Leitsatz)

2. Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang müssen in der Satzung bezeichnet werden. Die allgemeine Bestimmung, dass Ausnahmen "in besonderen Fällen" durch den Bürgermeister zugelassen werden können, genügt nicht. (amtlicher Leitsatz)

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