Vorübergehende Errichtung einer Gemeinde; Einsetzung staatlicher Beauftragter einerseits und staatliche Einsetzung von Gemeindeorganen andererseits
VGH Baden, Urteil vom 23.08.1950 - Az.: 14/50
Leitsätze:
1. Der Staat kann einer Ansiedlung auch vorübergehend und auf Widerruf die Rechtsstellung einer Gemeinde einräumen. Errichtet er aber - wenn auch aus freien Stücken und nach seinem Ermessen - eine Gemeinde oder verleiht er einer Ansiedlung vorübergehend die Rechtsstellung einer Gemeinde, so kann er nicht geringere Rechte geben als sie nach allgemeinem Gemeinderecht im Rahmen des Verfassungsrechts an sich einer Gemeinde zukommen. (amtlicher Leitsatz)
2. Wenn die Staatsaufsichtsbehörde zur Aufrechterhaltung einer geordneten Gemeindeverwaltung alle erforderlichen Maßnahmen treffen kann, so darf sie im Einzelfall auch Staatsbeauftragte in die Gemeinde entsenden. In dieser Befugnis ist aber nicht das Recht der Absetzung ordnungsgemäß bestellter Gemeindeorgane durch den Staat, sondern lediglich ihre zeitlich begrenzte Verdrängung enthalten. (amtlicher Leitsatz)
3. Der Staat kann im staatsaufsichtlichen Zwangsverfahren nicht Gemeinderatsmitglieder und Bürgermeister berufen. Er kann aber mit deren Aufgaben weisungsgebundene staatliche Beauftragte vorübergehend betrauen. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Begriffe "geordneter Gang der Verwaltung" und "erforderliche Maßnahmen" sind Rechtsbegriffe, nicht Ermessensbegriffe. Ihre Auslegung begründet die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit. (amtlicher Leitsatz)
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