Erlaubnis für Altkleidercontainer: Konzept der Wartung und Entsorgung aus einer Hand, Wertstoffsammelplätze im Straßenraum
VG Braunschweig, Urteil vom 10.02.2009 - Az.: 6 A 240/07
Leitsätze:
1. Die Gemeinden dürfen Sondernutzungserlaubnisse nur dann mit städtebaulichen Erwägungen zum Schutz des Straßen- und Ortsbildes ablehnen, wenn diese auf einem hinreichend konkreten Konzept beruhen, das der Rat der Gemeinde beschlossen hat. (amtlicher Leitsatz)
2. Weitere Sondernutzungserlaubnisse für Alttextilcontainer dürfen die Gemeinden ablehnen, um für die eingerichteten Wertstoffsammelplätze die Wartung und Entsorgung "aus einer Hand" sicherzustellen, Folgeanträge zu verhindern, den Überwachungsaufwand zu begrenzen und damit insgesamt effektiver gegen die an den Containerstandorten auftretenden Verschmutzungen vorgehen zu können. (amtlicher Leitsatz)
3. Die zur effektiven Bekämpfung von Verschmutzungen angestrebte Wartung und Entsorgung "aus einer Hand" ist gewährleistet, wenn ein Unternehmen, dem Aufgaben der Wartung und Entsorgung übertragen sind, der Behörde in vollem Umfang für die Beseitigung von Verschmutzungen an den Wertstoffsammelstellen verantwortlich ist und dazu über die erforderlichen personellen und sachlichen Kapazitäten verfügt. Dann ist unerheblich, dass dieses Unternehmen mit Zustimmung der Behörde eine weitere Firma vertraglich zur Wartung, Entsorgung und Reinigung hinzuzieht. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Kommunen sind rechtlich nicht dazu verpflichtet, Sondernutzungserlaubnisse für Alttextilcontainer in jedem Fall auf mehrere Unternehmen zu verteilen. (amtlicher Leitsatz)
5. Auch für das Abstellen von Alttextilcontainern auf den im öffentlichen Straßenraum eingerichteten Wertstoffsammelplätzen ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE090001042&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true