1. Der Auftraggeber der Bestattung eines verstorbenen Elternteils muss die für die Bestattung mit allen Leistungsbestandteilen festzusetzenden Friedhofsgebühren tragen, unabhängig davon, ob er das Erbe ausgeschlagen hat.
(amtlicher Leitsatz)2. Die Ausschlagung des Erbes lässt auch die erteilte Bestattungsvollmacht (und damit den Auftrag) unberührt.
(amtlicher Leitsatz)3. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers sind ohne Bedeutung.
(amtlicher Leitsatz)4. Der Auftraggeber der Bestattung eines verstorbenen Elternteils, der das Erbe ausgeschlagen hat und Arbeitslosengeld II bezieht, kann wegen dieser Umstände auch weder Erlass noch Niederschlagung der Gebührenforderung verlangen. Er hat den vorrangigen Anspruch gegen das Sozialamt auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß §
74 SGB XII.
(amtlicher Leitsatz)