Anweisung zur Anhebung der Kreisumlage; Gemeindebelange als Begrenzung der Kreisumlage; Fall des nicht möglichen Haushaltsausgleichs
VGH Hessen, Urteil vom 14.02.2013 - Az.: 8 A 816/12
Leitsätze:
1. Nach § 37 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) sind Landkreise mit nicht durch andere Einnahmen ausgeglichenen Haushalten rechtlich verpflichtet, bei ihren kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage zu erheben mit einem Hebesatz, der voraussichtlich zum Ausgleich des Kreishaushalts führen wird. (amtlicher Leitsatz)
2. Kommt ein Landkreis seiner Verpflichtung nach Nummer 1 nicht nach, kann er von der Kommunalaufsichtsbehörde gem § 139 Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. § 54 Hessische Landkreisordnung (HKO) durch kommunalaufsichtliche Anweisung zur Erfüllung dieser Rechtspflicht gezwungen werden. Eine kommunalrechtliche Beanstandung der Haushaltssatzung nach § 138 HGO ist in diesen Fällen keine geeignete Handlungsalternative, weil sie dem Landkreis nicht zu einem gültigen Haushalt verhelfen, sondern ihn den erheblichen Nachteilen einer vorläufigen Haushaltsführung nach § 99 HGO i.V.m. § 52 Abs. 1 S. 1 HKO aussetzen würde. (amtlicher Leitsatz)
3. Bei der Festsetzung des Hebesatzes ist auch auf die Leistungsfähigkeit der betroffenen Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Ist es unter Berücksichtigung der Gemeindebelange nicht möglich, einen Hebesatz festzusetzen, der zum Ausgleich des Kreishaushalts führt, so ist der höchste den Gemeinden noch zumutbare Hebesatz festzusetzen. Bei der Feststellung dieses Höchstsatzes ist eine Orientierung an auf Erfahrungswerten beruhenden ministeriellen Leitlinien zulässig. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
Fortgang des Verfahrens: Entscheidung bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.06.2015, DRiK Nr. 1852
Fundstelle im WWW
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE130000706%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all