Keine Klagebefugnis des Gemeindesteuerpflichtigen gegen Kreisumlagebescheid
BVerwG, Beschluss vom 04.04.1961 - Az.: VII B 118.61
Leitsätze:
Der einzelne Gemeindesteuerpflichtige kann den gegen seine Gemeinde erlassenen Kreisumlagebescheid nicht mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren anfechten. (amtlicher Leitsatz)
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Volltext
Tenor
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat am 4. April 1961 durch den Senatspräsidenten Witten und die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Reimer beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Durch Bescheid vom 2. Juli 1958 hat der Beklagte die Gemeinde B. für das Rechnungsjahr 1958 zu einer Kreisumlage von 97.737 DM herangezogen. Den Einspruch der Gemeinde wies er zurück. Daraufhin erhob neben der Gemeinde die Klägerin Anfechtungsklage mit dem Antrage, den Veranlagungsbescheid vom 2. Juli 1958 und den Einspruchsbescheid vom 23. Juli 1958 aufzuheben. Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat eine Anfechtungsklage erhoben. Eine solche Klage ist nach §
42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nur zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, daß sie durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt ist. Das ist nicht der Fall. Der Bescheid ist ausschließlich an die Gemeinde B. gerichtet und begründet ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen der, Beklagter, und der Gemeinde B.. Er kann ausschließlich in Rechte der Gemeinde B. eingreifen. Die Klägerin kann durch ihn nur mittelbar und tatsächlich, nicht rechtlich, insofern berührt werden, als die erhöhte Kreisumlage erhöhte Gemeindesteuern zur Felge haben kann, die auch die Klägerin treffen. Wenn aber die Klägerin, was unzweifelhaft ist und einer Klärung durch Zulassung der Revision nicht bedarf, durch den Umlagebescheid nicht beschwert wird, kann ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision meinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des §
132 VwGO nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
154 Abs. 2 VwGO.