Obliegenheit des Versorgers zur Aufbewahrung eines ausgebauten Wasserzählers
VG Potsdam, Urteil vom 10.10.2012 - Az.: 8 K 705/10
Leitsätze:
Die Beweislast für die richtige Funktion des Wasserzählers innerhalb der eichrechtlichen Fehlergrenzen und die richtige Ablesung liegt grundsätzlich bei den kommunalen Trägern der öffentlichen Wasserversorgung. Bei einem auffallend hohen Wasserverbrauch ist diesen eine Aufbewahrung des ausgebauten Wasserzählers bis zu einer Bestandskraft des Gebührenbescheides zumutbar. (amtlicher Leitsatz)