Bei der Festsetzung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen kann der kommunale Träger an die Summe der positiven Einkünfte der Eltern anknüpfen. Eine Möglichkeit zum Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten oder zwischen zusammen veranlagten Ehegatten muss er nicht vorsehen. Die Erwägungen des BVerfG (Beschluss vom 15. September 1986 -
1 BvR 363/86) zur Einkommensberechnung im Rahmen des BAFöG sind auch auf die Festsetzung von Kita-Beiträgen übertragbar.
(Leitsatz des Herausgebers)