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Genehmigung der Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft

VGH Mannheim, Urteil vom 30.12.1974 - Az.: I 1547/74

Leitsätze:

1. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 60 Abs. 2 Satz 2 GemO BW über die Genehmigung einer Vereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist kein Akt der Rechtsaufsich im Sinne des § 118 Abs. 1 GemO, sondern ein staatlicher Organisationsakt, durch den die staatlichen Belange bei der kommunalen Gebietsreform zur Geltung gebracht werden können. (amtlicher Leitsatz)

2. Die an der Vereinbarung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden haben einen klagbaren Anspruch auf ein im Rahmen des Genehmigungsverfahrens fehlerfrei ausgeübtes Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde. (amtlicher Leitsatz)

3. Landesplanerische Gesichtspunkte im Sinne des § 59 Satz 3 GemO sind alle konkretisierten und gegenwärtigen Planungsvorstellungen des Landes zur Gemeindegebietsreform. (amtlicher Leitsatz)

4. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 60 Abs. 2 Satz 2 GemO BW nicht darauf beschränkt, zu prüfen, ob die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft zu einer offensichtlichen Fehlentwicklung führen kann, sondern es obliegt ihr, darüber zu wachen, dass eine solche Vereinbarung im Einklang mit den vorhandenen landesplanerischen Vorstellungen über die räumliche Struktur in dem Gebiet steht, auf das sich die Verwaltungsgemeinschaft erstrecken soll. (amtlicher Leitsatz)

5. Die landesplanerischen Zielvorstellungen zur kommunalen Gebietsreform können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf überprüft werden, ob sie offensichtlich fehlerhaft, eindeutig wiederlegbar oder mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung sonst unvereinbar sind. (amtlicher Leitsatz)

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