1. Eine Entscheidung über Sondernutzungserlaubnisse für mehrere Hundert Containerstandplätze im Stadtgebiet nach neu gestaltelten Grundsätzen ist auch in einer Großstadt kein Geschäft der laufenden Verwaltung mehr, das allein vom Hauptverwaltungsbeamten besorgt werden kann.
(amtlicher Leitsatz)2. Die fehlerhafte Nichtbeteiligung des Rates (Vertretung) oder des Verwaltungsausschusses (Hauptausschusses) schlägt für einen davon betroffenen Dritten als Verfahrensfehler nach Maßgabe der §§
45 Abs. 1 Nr. 4,
46 VwVfG (§ 1 NVwVfG) durch.
(amtlicher Leitsatz)