Verlangt die Gemeindeordnung eines Landes für bestimmte privatrechtliche Erklärungen die gemeinsame Unterschrift des Gemeindedirektors und des Ratsvorsitzenden, so liegt in einer solchen Bestimmung keine Formvorschrift, sondern eine Einschränkung der Vertretungsmacht (in Anlehnung an BGH 15.06.1960
V ZR 191/58 =
BGHZ 32, 375 = DRiK Nr. 1117 (Anm. d. Hrsg.)).
(amtlicher Leitsatz)