Kommunalrechtliches Vertretungsverbot in Brandenburg ist nichtig
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2012 - Az.: VfGBbg 31/11
Leitsätze:
Das kommunale Vertretungsverbot nach § 23 Abs. 1 BbgKVerf ist nichtig, weil es die Berufsfreiheit nach Art. 49 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) einschränkt, ohne dass das Zitiergebot nach Art. 5 Abs. 2 S. 3 LV beachtet wäre. (Leitsatz des Herausgebers)