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Kommunalrechtliches Vertretungsverbot in Brandenburg ist nichtig

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2012 - Az.: VfGBbg 31/11

Leitsätze:

Das kommunale Vertretungsverbot nach § 23 Abs. 1 BbgKVerf ist nichtig, weil es die Berufsfreiheit nach Art. 49 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) einschränkt, ohne dass das Zitiergebot nach Art. 5 Abs. 2 S. 3 LV beachtet wäre. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/sixcms/detail.php?id=bb1.c.318596.de&template=bbo_mandant_verfassungsgericht_d