Keine Heranziehung des Eigentümers zu Feuerwehrkosten bei unbekanntem Brandstifter
VGH Mannheim, Urteil vom 10.12.2012 - Az.: 1 S 1275/12
Leitsätze:
1. Einsätze der Feuerwehr im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG BW sind grundsätzlich kostenfrei. (amtlicher Leitsatz)
2. Ist der Kostenersatztatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG BW erfüllt, weil die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (hier: Brandstiftung), ist nur der Verursacher kostenersatzpflichtig. Auch wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist, kann nicht an seiner Stelle der Grundeigentümer nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 FwG BW zum Kostenersatz herangezogen werden. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien:
Fundstelle im WWW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE130000036&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.fopen=wf-&doc.part=L&doc.norm=all