LG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2011 - Az.: 9 O 418/10
Leitsätze:
Eine Räum- und Streupflicht zur Sicherung eines nächtlichen Verkehrs besteht regelmäßig nicht. Es genügt, wenn die Räum und Streuarbeiten so zeitig begonnen werden, dass sie für Strechen des Hauptberufsverkehrs um 6:30 Uhr, für andere zu sichernde Strecken zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr abgeschlossen sind. (Leitsatz des Herausgebers)