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Verteilungsmaßstab für Mittelgewährung an Ratsfraktionen

BVerwG, Urteil vom 05.07.2012 - Az.: 8 C 22.11

Leitsätze:

1. Die Verteilung von Haushaltsmitteln für die Geschäftsführungstätigkeit von Stadtratsfraktionen ist am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und nicht am formalisierten Gleichheitssatz aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Verteilungsmaßstab muss sich am Zweck der Fraktionsbildung und dem daraus resultierenden Bedarf für die Fraktionsgeschäftsführung orientieren. (amtlicher Leitsatz)

3. Entsteht den Fraktionen in nennenswertem Umfang fixer, von der Fraktionsgröße nicht abhängiger Aufwand, so ist eine rein proportionale Verteilung der Haushaltsmittel nach der Fraktionsstärke gleichheitswidrig und daher unzulässig. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=3712