1. Eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung für einen übertägigen Abbau von Sand und Kies ist auf Klage der Gemeinde, auf dessen Gebiet sich der Abbau befindet, wegen Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit aufzuheben, wenn er im Widerspruch zu einem von der Gemeinde erlassenen Bebauungsplan steht, der das Abbaugebiet erfasst. §
38 Satz 1 BauGB steht dabei einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit nicht entgegen, da die auf der Grundlage des Bundesberggesetzes zugelassenen Rahmenbetriebspläne auch in der Form von Planfeststellungsbeschlüssen mit UVP nicht von §
38 Satz 1 BauGB erfasst werden.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine überörtliche Bedeutung i.S. des §
38 Satz 1 BauGB ist nur dann zu bejahen, wenn der übertägige Abbau einen gemeindeübergreifenden Planungsbedarf auslöst. Hierfür reicht es nicht aus, dass das Unternehmen, das den genehmigten Abbau betreibt, über eine herausgehobene Marktstellung verfügt oder das Rohstoffvorkommen auf Grund seiner Wertigkeit eine besondere Bedeutung für die Versorgung des Marktes hat.
(amtlicher Leitsatz)3. Die Rechtsverletzung einer Gemeinde durch eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung ist zu bejahen, wenn die genehmigende Bergbehörde zu Unrecht auf den geplanten Abbau das Bergrecht angewendet hat. Dies ist bei einem Quarz- bzw. Quarzitvorkommen dann der Fall, wenn sich der zu gewinnende Rohstoff erst nach einer Aufbereitung zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet und bereits nach der Betriebsplanzulassung feststeht, dass eine entsprechende Verwendung nicht erfolgen wird.
(amtlicher Leitsatz)