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Gerichtliche Kontrolle einer Hebesatzsatzung

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.10.2012 - Az.: 5 K 1137/12

Leitsätze:

1. Nach dem Recht von Nordrhein-Westfalen ist es nicht geboten, die Grundsteuerhebesätze jährlich in der Haushaltssatzung festzulegen. Auch eine Festsetzung auf längere Zeit oder ohne ausdrückliche zeitliche Befristung durch eine besondere Abgabensatzung ist möglich. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Bei der Festsetzung ihrer Hebesätze haben die Gemeinden einen weiten Entschließungsspielraum, der nur durch die allgemeinen (auch verfassungsrechtlichen) Grundsätze des Haushalts- und Steuerrechts - insbesondere das Verbot erdrosselnder Besteuerung und das Willkürverbot - begrenzt wird. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Hebesätzen kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gänzlich auf eine Prüfung des Abwägungsmaterials sowie des Abwägungsvorgangs auf eventuelle Fehlerhaftigkeit verzichtet werden (entgegen OVG Münster v. 23.06.2010 - 14 A 597/09 - DRiK Nr. 878). (Leitsatz des Herausgebers)

4. Der Fälligkeitszeitpunkt für die Grundsteuer ist in § 28 GrStG festgelegt, so dass eine entsprechende Festsetzung durch Gemeindesatzung nicht erforderlich ist. (Leitsatz des Herausgebers)

5. Art. 106 Abs. 6 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG steht landesrechtlichen Bestimmungen entgegen, die die Bemessung der Grundsteuerhebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen binden. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/5_K_1137_12urteil20121025.html