Ausfertigung eines Bebauungsplans
OVG Thüringen, Urteil vom 21.09.2011 - Az.: 1 N 750/06
Leitsätze:
1. Die Unterzeichnung der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, durch den Bürgermeister genügt für eine ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans jedenfalls dann nicht, wenn in dem genannten Schriftstück nur die Tatsache, dass der Satzungsbeschluss gefasst wurde, festgehalten wird. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein Bebauungsplan kann zwar grundsätzlich auch durch die vom Bürgermeister mit Datumsangabe vollzogene Unterzeichnung der Planurkunde ausgefertigt werden. Allerdings kann bei einer Vielzahl von Unterschriften nur die Unterschrift eine Ausfertigung sein, die zum Zwecke der Ausfertigung erfolgt. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.thverfgh.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/6437bb008a41dee5c1257aaf004d6bba/$FILE/06-1N-00750-U-A.pdf