Öffentlichkeit bei Beratung über Grundstücksverkauf; Bürgerbegehren gegen rechtswidrig nichtöffentlich gefassten Beschluss
VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2012 - Az.: 5 K 1969/12
Leitsätze:
1. Über den Verkauf eines städtischen Grundstücks kann allenfalls dann nichtöffentlich zu beraten sein, wenn konkrete Verträge Beratungsgegenstand sind. Allgemeine Beratungen darüber, ob ein Grundstück überhaupt verkauft werden soll und welcher Verkaufspreis ggf. ins Auge zu fassen ist, haben hingegen öffentlich stattzufinden. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Ein unter Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit von Sitzungen des Gemeinderats nach § 35 Abs. 1 GemO zustande gekommener Beschluss des Gemeinderats setzt die für ein dagegen gerichtetes kassatorisches Bürgerbegehren geltende Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 2. HS GemO nicht in Gang. (amtlicher Leitsatz)
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