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Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung und Hundesteuer

VGH Bayern, Urteil vom 26.09.2012 - Az.: 4 B 12.1389

Leitsätze:

1. Die Hundesteuer ist eine "örtliche" Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, wenn Gegenstand der Steuer das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für die Haltung solcher Hunde, die aufgrund sicherheitsrechtlicher Verordnung als Kampfhunde gelten (hier: Bullterrier), kann nicht allein dadurch nachträglich rechtswidrig werden, dass der Normgeber zu der noch nicht endgültig geklärten Frage eines erhöhten Gefahrenpotentials der betreffenden Hunderasse nach Erlass der Vorschriften keine weiteren Untersuchungen angestellt hat. (amtlicher Leitsatz)

3. Art. 140 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung, wonach der Sport von Staat und Gemeinden zu fördern ist, verpflichtet die Gemeinden nicht dazu, das Halten von Hunden zum Zweck der sportlichen Betätigung von der Hundesteuer auszunehmen. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=MWRE120003979&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true