Aufstellen von Altpapiertonnen für private Sammlung als Anliegergebrauch
OVG Sachsen, Urteil vom 05.03.2012 - Az.: 1 A 966/10
Leitsätze:
1. Der erlaubnisfreie Anliegergebrauch umfasst eine nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten angemessene Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch den Anlieger, soweit diese Benutzung den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt, erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. (amtlicher Leitsatz)
2. Das kurzzeitige Aufstellen von Abfallbehältern auf dem Gehweg vor dem eigenen Grundstück zur turnus-mäßigen Entleerung gehört zum erlaubnisfreien Anliegergebrauch. Dies gilt nicht nur für Restmüllbehälter, sondern auch für "Blaue Tonnen", "Gelbe Tonnen/Gelbe Säcke" und für Biotonnen. (amtlicher Leitsatz)
3. Das Vorliegen einer abfallrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung solcher Behälter ist nach sächsischem Landesrecht keine notwendige Voraussetzung des erlaubnisfreien Anliegergebrauchs. Auch die Aufstellung "Blauer Tonnen" einer gewerblichen Altpapiersammlung kann dem erlaubnisfreien Anliegergebrauch unterfallen. (amtlicher Leitsatz)
4. Die Abgrenzung des erlaubnisfreien Anliegergebrauchs von anderen Nutzungsarten ist nicht von der gemeindlichen Satzungskompetenz umfasst. (amtlicher Leitsatz)
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