Berücksichtigung von Vorhaltekosten bei Kosten eines Feuerwehreinsatzes
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1994 - Az.: 9 A 780/93
Leitsätze:
1. Zu den nach § 36 Abs. 2 FSHG NW ersatzfähigen Einsatzkosten zählen auch die Vorhaltekosten, die während eines Einsatzes entstehen. (amtlicher Leitsatz)
2. Die auf eine Einsatzstunde entfallenden Vorhaltekosten berechnen sich nach den gesamten Vorhaltekosten dividiert durch die Jahresstunden (nicht durch die Simme der Einsatzstunden). (amtlicher Leitsatz)
3. Im Rahmen des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 2 FSHG NW ist der Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG NW nicht anwendbar. Es spricht daher einiges dafür, dass insoweit bei der Ermittlung der Vorhaltekosten Ansätze für Abschreibungen nur nach dem Anschaffungswert und für Zinsen nur bezüglich des tatsächlich aufgenommenen Fremdkapitals vorgenommen werden dürfen. (amtlicher Leitsatz)
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