Bettensteuer nur auf private, nicht auf geschäftliche Übernachtungen zulässig
BVerwG, Urteil vom 11.07.2012 - Az.: 9 CN 2.11
Leitsätze:
1. Allein die Bezeichnung einer kommunalen Steuer als "Kulturförderabgabe" führt nicht zu einer rechtswidrigen Täuschung über den Steuercharakter der Abgabe, wenn sie in der Satzung ausdrücklich als örtliche Aufwandsteuer bezeichnet wird. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die aus privatem Interesse veranlasste Übernachtung in einem Hotel stellt einen über den Grundbedarf hinausgehenden Konsum dar, der mit einer örtlichen Aufwandsteuer belegt werden kann. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Ausschließlich berufsbedingte Hotelübernachtungen stellen keinen Konsum dar, sondern sind der Einkommenserzielung zuzurechnen. Sie können daher nicht mit einer örtlichen Aufwandsteuer belegt werden. Auch mit dem Recht des Satzungsgebers zur Typisierung und Pauschalierung kann die Besteuerung solcher Übernachtungen nicht begründet werden, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, dass entgeltliche Übernachtungen typischerweise aus privaten Gründen veranlasst und demgegenüber beruflich erforderliche Übernachtungen nur vernachlässigbare Einzelfälle seien. (Leitsatz des Herausgebers)
4. Eine kommunale Steuer auf (private) Hotelübernachtungen ist jedenfalls in der Ausgestaltung als gestaffelte Pauschalsteuer, die nur bis zu einer bestimmten Zahl von Übernachtungen und nur von volljährigen Gästen erhoben wird, der Umsatzsteuer nicht gleichartig. (Leitsatz des Herausgebers)
5. Auch vor dem Hintergrund der Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Hotelübernachtungen durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 ist die Einführung einer kommunalen Steuer auf (private) Hotelübernachtungen mit dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung vereinbar. (Leitsatz des Herausgebers)
6. Eine kommunale Satzung, die eine Steuer auf alle Hotelübernachtungen vorsieht, ist mangels Regelungen über die Unterscheidung privater von beruflichen Übernachtungen zu unbestimmt und damit insgesamt nichtig. (Leitsatz des Herausgebers)
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