Widmung einer Straße als Geschäft der laufenden Verwaltung
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2012 - Az.: 11 A 1422/11
Leitsätze:
Die Widmung einer öffentlichen Straße ist regelmäßig ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so dass eine Beteiligung des Rats nicht erforderlich ist. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
Fundstelle im WWW
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2012/11_A_1422_11beschluss20120604.html