1. Wird durch die Änderung der in der Beitragssatzung bestimmten Merkmalsregelung iSd §
132 Nr. 4 BauGB für die Zukunft die endgültige Herstellung einer bereits früher gebauten Erschließungsanlage gemäß §
133 Abs. 2 Satz 1 BauGB bewirkt, handelt es sich um eine unechte Rückwirkung.
(amtlicher Leitsatz)2.Eine solche unechte Rückwirkung ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich zulässig.
(amtlicher Leitsatz)