1. Mit den in einer gemeindlichen Wassergebührensatzung getroffenen Regelungen, nach denen die Verbrauchsgebühr nach der durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) gemessenen Wassermenge berechnet wird, es sei denn, dass sich bei einer Zählerprüfung ergibt, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt oder der Zähler stehengeblieben ist, wird die Vermutung aufgestellt, dass die von einem eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zähler gemessene Wassermenge der in dem zurückliegenden Ablesezeitraum tatsächlich bezogenen Wassermenge entspricht, wenn eine ordnungsgemäße Überprüfung des Zählers zu keinen der genannten Beanstandungen geführt hat (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.10.1987 -
2 S 1997/85 -; Urt. v. 22.8.1988
2 S 424/87 -).
(amtlicher Leitsatz)2. Die Vermutung kann, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, widerlegt werden. Der Beweis, dass entgegen der Vermutung der Wasserzähler in dem zurückliegenden Ablesezeitraum den Wasserverbrauch nicht richtig angezeigt hat, ist danach zulässig. Um diesen Beweis zu führen, genügt es jedoch nicht, die Vermutung zu erschüttern; es muss vielmehr der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden.
(amtlicher Leitsatz)