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Ablauf der Willensbildung beim Satzungsgeber für Rechtmäßigkeit einer Steuersatzung irrelevant; Spielautomatensteuer von 20 % der Bruttokasse

VGH Mannheim, Urteil vom 11.07.2012 - Az.: 2 S 2995/11

Leitsätze:

1. Die in einer gemeindlichen Steuersatzung festgesetzten Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es deshalb bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein in einer Vergnügungssteuersatzung festgesetzter Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse kann nicht per se als erdrosselnd angesehen werden. Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (amtlicher Leitsatz)

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