1. Ein Duldungsbescheid, der auf Art. 5 Abs. 7 Satz 1 KAG, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ee KAG und §
191 Abs. 1 Satz 1 AO gestützt, die auf einem Grundstück ruhende Last (Kommunalabgabe) zum Zwecke der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung realisiert, ist nicht deswegen rechtswidrig, weil vorrangig alle persönlichen Gesamtschuldner herangezogen werden müssen.
(amtlicher Leitsatz)2. Bei der Heranziehung eines Gesamtschuldners von mehreren persönlichen Abgabenschuldnern hat der Abgabengläubiger ein weites Ermessen, wen er in Anspruch nimmt.
(amtlicher Leitsatz)3. Der Abgabengläubiger muss dabei innerhalb seiner Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht besonders auf die Interessen des Grundstückseigentümers Rücksicht nehmen und vorrangig persönliche Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, um das Grundstück zu "schonen".
(amtlicher Leitsatz)4. Säumniszuschläge lasten nicht gemäß Art. 5 Abs. 7 Satz 1 KAG als öffentliche Lasten auf dem (beitragspflichtigen) Grundstück.
(amtlicher Leitsatz)