1. Die in § 32 NStrG begründete Pflicht der Straßenanlieger, Maßnahmen zur Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen zu dulden, ist mit Art.
14 GG vereinbar und wird insbesondere von vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen.
(Leitsatz des Herausgebers)Die Duldungspflicht endet aber dort, wo eine Bepflanzung entweder ernsthafte, nicht anderweitig behebbare Schäden am Anliegergrundstück verursacht oder die Nutzung der Grundstücke in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Dass eine Dachrinne regelmäßig von Laub und Blütenstaub verstopft wird, ist jedenfalls dann keine unzumutbare Beeinträchtigung, wenn es möglich ist, die Rinne mit Drahtgeflecht gegen Verstopfung durch Laub zu sichern.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Auf die individuelle Disposition eines Anliegers (hier: erhebliche Allergie gegen Lindenpollen) kommt es für die Frage der Zumutbarkeit einer Anpflanzung auf einer Straße nicht an.
(Leitsatz des Herausgebers)