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Festsetzung von Benutzungszeiten einer Einrichtung durch Polizeiverordnung

VGH Mannheim, Beschluss vom 17.07.2012 - Az.: 10 S 406/10

Leitsätze:

1. Das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, der darauf gerichtet ist, die in einer Polizeiverordnung festgesetzten Benutzungszeiten für eine gemeindliche öffentliche Einrichtung für unwirksam zu erklären, kann bereits dann bestehen, wenn das Verhalten des Normgebers in der Vergangenheit die Prognose rechtfertigt, er werde bei Erfolg des Normenkontrollantrags eine für den Antragsteller möglicherweise günstigere Regelung treffen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23.09.1997 - 4 BN 17.97 - NVwZ 1998, 613; Abgrenzung von VGH Mannheim, Beschluss vom 27.09.1999 - 1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457). (amtlicher Leitsatz)

2. Durch eine auf der Grundlage der Generalermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 1 PolG i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG erlassene Polizeiverordnung kann keine Regelung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung in der Weise erfolgen, dass abschließende positive Nutzungszeiten der Einrichtung festgesetzt werden; vielmehr bestimmt sich der zulässige Nutzungsumfang nach der Widmung und gegebenenfalls durch eine ausgestaltende Benutzungsregelung, im Übrigen durch die sonstigen allgemeinen Gesetze, vor allem das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen einschlägigen Verordnungen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE120002691&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.fopen=wf-&doc.part=L&doc.norm=all