Nachträgliches Verbot von Erdbestattungen bei bestehenden Wahlgrabstätten; Forderung nach Verwendung eines Grabhüllensystems
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2011 - Az.: 7 C 11295/10
Leitsätze:
1. Es ist Aufgabe des Friedhofsträgers, dafür zu sorgen, dass die Bestattungsplätze den Anforderungen hinreichender Bodenbeschaffenheit entsprechen. Ist ihm dies ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar (hier: zu hoher Grundwasserspiegel und nur teure sowie unsichere Sanierungsmöglichkeit), so darf er die daraus folgenden Schwierigkeiten nicht ohne weiteres auf die Nutzungsberechtigten abwälzen, sondern hat seiner Verantwortung so weit wie möglich durch Schaffung eines Ausgleichs nachzukommen. Ein Verbot von Erdbestattungen für bestehende Wahlgrabstätten ist daher ohne hinreichende Übergangs- und Ausgleichsregelungen unzulässig. Innerhalb eines Ausgleichskonzepts ist grundsätzlich das Angebot der Kostenübernahme für Umbettungen und die Abräumung und Neuerrichtungen der Grabstätte erforderlich. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Eine nicht zumutbare Beschränkung der Rechte von Inhabern von Wahlgrabstätten besteht auch, wenn Erdbestattungen nur noch unter Verwendung eines Grabhüllensystems, das nach Ablauf der Ruhezeit eine technische Entsorgung erforderlich macht, erlaubt bleiben. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
Fundstelle im WWW
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={212190F5-B508-4952-BD44-19B33B98E1DD}