1. Auch die organisierte und regelmäßige Nutzung eines Spielplatzes durch Schüler einer Ganztagesschule ist eine Spielplatznutzung im Sinne von §
22 Abs. 1a BImSchG. Sie kann aber einen vom "Regelfall" des §
22 Abs. 1a S. 1 BImSchG abweichenden Sonderfall darstellen.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Zur Berücksichtigung der Vorprägung eines Gebiets durch Spielplatz und Grundschule bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung.
(Leitsatz des Herausgebers)