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Steuerbefreiung für Hunde, die hilflosen Personen dienen

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.09.2011 - Az.: 18 K 642/10

Leitsätze:

Sieht eine Hundesteuersatzung eine Steuerbefreiung für Hunde vor, die dem Schutz oder der Hilfe für sonst hilflose Personen (Blinde, außergewöhnlich Gehbehinderte) dienen, und verlangt für die Steuerbefreiung, dass der Hund für diesen Verwendungszweck "hinlänglich geeignet" ist, so ist es erforderlich, dass der Hund in einer umfassenden Ausbildung antrainierte Fähigkeiten besitzt, die sich spezifisch auf eine Hilfestellung beziehen. Es reicht nicht aus, dass einzelne sonstige Fähigkeiten des Hundes sich als nützlich erweisen oder sich die persönliche Beziehung zum Hund förderlich für den Halter auswirkt. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/18_K_642_10urteil20110913.html