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Steuer auf sexuelle Vergnügungen: Nichteinbeziehung der Wohnungsprostitution, flächenbezogener Steuermaßstab, keine Prüfung des Steuersatzes auf Abwägungsmängel

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.01.2012 - Az.: 19 K 2967/11

Leitsätze:

1. Der Steuertatbestand der "sexuellen Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen" erfasst nur Betriebe, in denen sich der Vergnügende ein Entgelt für seine Teilnahme an geschlechtsbezogenen Handlungen leistet. (amtlicher Leitsatz)

2. Die sog. Wohnungsprostitution stellt keine Bars, Bordellen und Swinger-Clusbs ähnliche Einrichtungen dar. Sie nicht in die Steuer für sexuelle Vergnügungen einzubeziehen, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. (amtlicher Leitsatz)

3. Der an den Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes anknüpfende Maßstab für die Besteuerung von sexuellen Verknügungen ist ein sachgerechter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. (amtlicher Leitsatz)

4. Eine Satzungsregelung zum Vergnügungssteuersatz unterliegt keiner Prüfung auf Abwägungsmängel, sonder allein der Kontrolle, ob sie im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2012/19_K_2967_11urteil20120131.html