Unternehmerische Betätigung einer Gemeinde zur Verwirklichung stadtplanerischer Ziele
VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2012 - Az.: 6 K 2728/11
Leitsätze:
1. Eine Kommune wird innerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge im Sinne des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO tätig, wenn sie sich über eine von ihr vollständig beherrschte Gesellschaft mit einem Privaten zu einer offenen Handelsgesellschaft zusammenschließt und Grundstücke erwirbt, um so Ziele der Stadtplanung und Stadtentwicklung zu verwirklichen, die sie im Rahmen einer Bauleitplanung nicht ohne Weiteres erreichen könnte (hier: Verringerung der Kubatur, Beeinflussung der mikroklimatischen Strömungsverhältnisse). (amtlicher Leitsatz)
2. Kommunale Daseinsvorsorge kann auch vorliegen, wenn die Gemeinde sich so an einem Unternehmen beteiligt, dass sie keinen beherrschenden Einfluss darauf besitzt, sondern mit einem gleichberechtigten privaten Gesellschafter zu gemeinsamen Entscheidungen gelangen muss. (Leitsatz des Herausgebers)
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