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Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer von 20 % der Bruttokasse

VG Wiesbaden, Beschluss vom 03.04.2012 - Az.: 1 L 775/11

Leitsätze:

1. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids bestehen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO erst dann, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass ein Erfolg eines Rechtsmittels gegen den Bescheid wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. (amtlicher Leitsatz)

2. Der für die Bemessung der Spielapparatesteuer verwendete Maßstab der elektronisch gezählten Bruttokasse ist nicht verfassungswidrig. (amtlicher Leitsatz)

3. Ein Steuersatz von 20 % für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen wirkt nicht erdrosselnd, wenn unter diesem Steuersatz eine Zunahme der Anzahl der Spielautomatenbetriebe zu verzeichnen ist. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE120001596%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all