Wasser- und Abwassergebühren: Keine Geltung der AVBWasserV, Bemessung von Grundgebühren
VG Schwerin, Urteil vom 05.01.2012 - Az.: 8 A 2256/05
Leitsätze:
1. Bei der satzungsrechtlichen Festlegung von Wasser- und Schmutzwassergebühren sind die Vorgaben der für privatrechtliche Nutzungsverhältnisse bestimmten Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I, S. 750, 1067) nicht maßgebend. (amtlicher Leitsatz)
2. Zur Bemessung von Grundgebühren: (amtlicher Leitsatz)
a) Der Umstand, dass Wohneinheiten (hier: Ferienappartements) regelmäßig nicht ganzjährig vermietet werden, ist bei der Bemessung der Grundgebühr bzw. bei der Anwendung der Gebührensatzungen grundsätzlich unerheblich. (amtlicher Leitsatz)
b) Sind Wohneinheiten im Versorgungsgebiet des kommunalen Aufgabenträgers von annähernd gleicher Größe, sind weitere Differenzierungen des Wohnungseinheitsmaßstabs nicht erforderlich. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE120001523&st=ent