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Anschlussbeitragsrecht: Keine Geltung der AVBWasserV, Heranziehung von Altanschließern, schlichte Tiefenbegrenzung

VG Schwerin, Urteil vom 21.02.2012 - Az.: 4 A 1072/09

Leitsätze:

1. Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13. Januar 2010 (AVBWasserV) ist für den Bereich des kommunalen Abgabenrechts in Gestalt von Anschlussbeiträgen nicht einschlägig. (amtlicher Leitsatz)

2. Zum Umfang der öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgung (Grundstücksanschluss und Hausanschluss). (amtlicher Leitsatz)

3. Auch die Eigentümer sog. altangeschlossener Grundstücke, also der Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes tatsächlich an das Leitungsnetz angeschlossen waren, sind zu einem Anschlussbeitrag heranzuziehen. (amtlicher Leitsatz)

4. In Mecklenburg-Vorpommern ist im Anschlussbeitragsrecht auch eine sog. schlichte Tiefenbegrenzung rechtlich zulässig, also eine Flächen- und damit Beitragsbegrenzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB. (amtlicher Leitsatz)

5. Eine Beitragsmaßstabsregelung, die bei einem Grundstück, das teils im Gebiet eines Bebauungsplans und teils im unbeplanten Innenbereich i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB liegt, für den im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücksteil keine schlichte Tiefenbegrenzungsregelung trifft, wie sie die Satzung bei Grundstücken, die vollständig im unbeplanten Innenbereich liegen, vorsieht, ist unwirksam, wenn die Satzung für vollständig im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke eine solche Tiefenbegrenzung normiert. (amtlicher Leitsatz)

6. Will der Satzungsgeber bei der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse zur Bebauungstiefe von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB nur ausgewählte Ortslagen in seinem Gebiet untersuchen, ist erforderlich, dass er hinreichend darlegt, aus welchen Erwägungen die tatsächlich ausgewählten Ortslagen als repräsentativ für sein Gebiet und dessen örtliche Bebauungsverhältnisse im unbeplanten Innenbereich anzusehen sind. (amtlicher Leitsatz)

7. Bei der schlichten Tiefenbegrenzung muss zur Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB die bauakzessorische Nutzung wie etwa einen rückwärtigen Hausgarten berücksichtigen werden; die Ermittlung darf sich nicht zwingend insoweit an der Außenwand des letzten Gebäudes auf dem Grundstück orientieren. Die hier entscheidende "Baulandqualität" hört nicht stets am Ende der tatsächlichen Überbauung auf. (amtlicher Leitsatz)

8. Dem Ortsgesetzgeber steht bei der Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung auch kein (Auswahl-)Ermessen zu, zwischen der Maßgeblichkeit der Außenwand des letzten Gebäudes und etwa derjenigen des Hausgartens auswählen zu dürfen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE120001518&st=ent