Schließung einer staatlichen Schule greift nicht in Planungshoheit ein
VG Meiningen, Beschluss vom 25.07.2005 - Az.: 1 E 404/05
Leitsätze:
1. Eine Gemeinde ist in schulischen Angelegenheiten nur dann klagebefugt, wenn sie selbst geltend machen kann, in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt zu sein. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde scheidet aus, wenn sie selbst nicht Schulträger der betroffenen Schule ist. (amtlicher Leitsatz)
3. Die in Regionalentwicklungsplänen (hier: Landesentwicklungsplan Thüringen) getroffenen Festlegungen über die Einstufung von Gebietskörperschaften, stellen lediglich den räumlichen Orientierungsrahmen für das gesamte Landesgebiet dar und zeigen raumbedeutsame Eckpunkte für die künftige Landesentwicklung auf, ohne Rechte und Pflichten zu begründen. (amtlicher Leitsatz)
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Fundstelle im WWW
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/61b0882a26a5f502c1257057002aae67/$FILE/05-1E-00404-B-A.pdf