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Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Verordnung; gebietsbezogene Einschränkung der Planungshoheit

BVerfG, Beschluss vom 23.06.1987 - Az.: 2 BvR 826/83

Leitsätze:

1. Angriffsgegenstand einer Kommunalverfassungsbeschwerde können alle Arten vom Staat erlassener Rechtsnormen sein, die Außenwirkung gegenüber Gemeinden entfalten. (amtlicher Leitsatz)

2. Vor der Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine untergesetzliche Rechtsnorm ist, soweit statthaft, ein Normenkontrollverfahren durchzuführen. Dieses muss, soll die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offengehalten werden, binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsnorm eingeleitet werden; mit dessen Abschluss beginnt die Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG zu laufen. (amtlicher Leitsatz)

3. Ein allgemeiner Eingriff in die kommunale Planungshoheit liegt nicht vor, wenn ein Gesetz den Verordnungsgeber nur zu Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten ermächtigt. Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie erlaubt eine derartige Sonderbelastung einzelner Gemeinden nur, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert wird (Anschluss BVerfGE 56, 298, 314). (amtlicher Leitsatz)

4. Soweit bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung über Wertungen und Prognosen des Normgebers zu befinden ist, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv076107.html