1. Es stellt grundsätzlich keinen Mangel der Ausfertigung einer Satzung dar, wenn die Unterschrift des Bürgermeisters nur den Text der beschlossenen Satzung abdeckt, nicht aber eine Anlage, die nach dem Text der Satzung deren Bestandteil ist (Fortführung von OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 29. Juli 2002-
2 B 139/02 -).
(amtlicher Leitsatz)2. Abweichungen des Textes der Satzungsausfertigung von dem Satzungsbeschluss begründen jedenfalls dann einen Ausfertigungsmangel, wenn die Frage, ob die Abweichung den vom Beschlussorgan gewollten Regelungsgehalt der Satzung verändert, nicht eindeutig verneint werden kann (hier lediglich redaktionelle Änderung, die den Willen des Satzungsgebers nicht verfälscht).
(amtlicher Leitsatz)3. Die Gemeinde hat bei der Konkretisierung der Reinigungspflicht nach den örtlichen Erfordernissen einen weiten Gestaltungsspielraum, der es einschließt, auch versuchsweise mit einer geringeren Reinigungshäufigkeit auszukommen, als sie bisher für erforderlich gehalten wurde.
(amtlicher Leitsatz)4. Mit der Rüge, unter der zur Überprüfung gestellten Straßenreinigungssatzung sei die Gebührenbelastung unproportional gestiegen, kann der Vorwurf einer willkürlichen Bildung der Reinigungsklassen und Zuordnung der öffentlichen Straßen zu diesen Reinigungsklassen nicht schlüssig begründet werden.
(amtlicher Leitsatz)5. Werden einer Reinigungsklasse keine Straßen zugeordnet, ist deswegen die Bildung der Reinigungsklassen nicht ohne weiteres fehlerhaft.
(amtlicher Leitsatz)