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Zulässigkeit eines Vorratsbeschlusses zur Waffenstationierung im Gemeindegebiet

BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - Az.: 7 C 40.89

Leitsätze:

1. Die Beschränkung der Befassungskompetenz der Gemeinden auf Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises hindert sie nicht, sich auch vorsorglich und ohne unmittelbar zu benennenden Anlaß mit der Frage einer etwaigen Stationierung von Waffen auf ihrem Gebiet - auch ohne konkrete Benennung ihrer von einer etwaigen Stationierung berührten öffentlichen Aufgaben und Belange - zu befassen, weil auch eine zukünftige, in ihrer Aktualisierung noch nicht absehbare und ungewisse Stationierung eine ortsspezifische Betroffenheit bewirkt. Jedenfalls im Zusammenhang mit militärischen Vorhaben sind solche Vorratsbeschlüsse hinzunehmen, weil Auskünfte über bestimmte militärische Vorhaben aus Gründen der Geheimhaltung regelmäßig verweigert werden. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Nicht zu beanstanden ist der Beschluß einer Gemeindevertretung, der sich darauf beschränkt, sich zu einer etwaigen Atomwaffenstationierung im örtlichen Umfeld der Gemeinde zu äußern, und eine in den Raum des allgemeinpolitischen Meinungsstreits reichende, gegen die Verteidigungsanstrengungen des Bundes gerichtete Aussage nicht formuliert. (amtlicher Leitsatz)

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