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Liefersperre wegen Nichtzahlung bei bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang für Wasserversorgung

OVG Münster, Urteil vom 05.02.1992 - Az.: 22 A 1832/90

Leitsätze:

1. Gegen die Rechtmäßigkeit einer Bestimmung über eine Liefersperre bei Nichtzahlung fälliger Gebühren für den Wasserbezug in einem öffentlich-rechtlich geregelten Versorgungsverhältnis bestehen keine Bedenken, und zwar auch dann, wenn diese auch für Grundstücke gilt und angewandt wird, die dem Anschluss- und Benutzungsrecht unterliegen. (amtlicher Leitsatz)

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Härtefallregelung in besonders gelagerten Einzelfällen - etwa bei laufendem Verfahren auf Gewährung von Sozialhilfe - eine weitere Versorgung mit Wasser ermöglicht. (Leitsatz des Herausgebers)

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